Satzung Altschützen

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Bezirksverband Kevelaer e.V. im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., nachstehend „Bezirksverband Kevelaer“ genannt, ist die Gemeinschaft der einzelnen Schützenbruderschaften, Schützengilden, Schützengesellschaften und Schützenvereine aus den Ortschaften Hamb, Kervenheim, Kevelaer, Lüllingen, Twisteden, Walbeck, Weeze, Wemb, Wetten und Winnekendonk.

1.2 Er hat seinen Sitz in der Pfarrei St. Marien, 47623 Kevelaer und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Wesen und Zweck

2.1 Der Bezirksverband Kevelaer ist Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln und bekennt sich zu dessen Grundsätzen und Zielen. Sein Statut und seine Rahmensatzungen sind für ihn in ihrer jeweiligen Fassung verbindlich.

2.2 Der Leitsatz des Bezirksverbandes lautet: „Für Glaube, Sitte und Heimat

2.3 Der Zweck des Vereins dient der Förderung des Schießsports sowie der Wahrung traditionellen Brauchtums.

§ 3 Aufgaben

3.1 Zur Verwirklichung des Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder des Bezirksverbandes zu folgenden Aufgaben:

3.2 Bekenntnis des christlichen Glaubens durch aktive religiöse Lebensführung, Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit und christlicher Nächstenliebe.

3.3 Schutz der Sitte durch Eintreten für christliche Sitten und Kultur im privaten und öffentlichen Leben, geeignete Belebung von Eintracht, Erziehung zur körperlichen und charakterlichen Selbstbeherrschung durch den Schießsport und sonstige sportliche Tätigkeiten.

3.4 Liebe zur Heimat und Vaterland durch Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn, tätige Nachbarshilfe, Pflege, Festung und Erhalt der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

3.5 Intensive Förderung der Jugendarbeit im Geiste vorgenannter Grundsätze

3.6 Der Bezirksverband fördert die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben in den Bruderschaften, insbesondere durch nachfolgende Veranstaltungen:

  • Bezirksverbandskönigsschießen
  • Bezirksverbandsprinzenschießen
  • Bezirksverbandspokalschießen der Schützen, Jungschützen und Schüler
  • Kirchliche Veranstaltungen
  • Fahnenschwenkerlehrgänge

§ 4 Gemeinnützigkeit

4.1 Der Bezirksverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung von 1977. Er erstrebt keine Gewinne. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes. Bei ihrem Austritt oder Ausschluss haben sie keine vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bezirksverband.

4.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Der Bezirksverband Kevelaer ist ein freiwilliger Zusammenschluss der im § 1 genannten Bruderschaften, Gilden, Gesellschaften und Vereine, nachstehend „Bruderschaften“ genannt. Die Bruderschaften haben ihre eigenen, den historischen und örtlichen Verhältnissen entsprechende Satzungen, diese dürfen dem Status des Bezirksverbandes nicht widersprechen. Ansonsten bleibt das Eigenleben der Bruderschaften unberührt.

5.2 Zur Erfüllung der religiösen Aufgabe hat sich der Bezirksverband der Pfarre St. Marien in Kevelaer anzuschließen.

5.3 Der Bezirksverband Kevelaer hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

§ 6 Ordentliche Mitglieder

6.1 Als ordentliche Mitglieder können Bruderschaften aufgenommen werden, die sich zu den Grundsätzen und der Satzung des Bezirksverbandes Kevelaer bekennen.

6.2 Aufnahme

Der Aufnahmeantrag hat sich schriftlich unter Beifügung der Satzung des Antragstellers zu erfolgen. Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Präses des Antragstellers. Die Aufnahme erfolgt bei einfacher Stimmenmehrheit.

6.3 Beiträge

Die Bruderschaften haben für ihre Mitglieder Beiträge an den Bezirksverband Kevelaer zu leisten. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

6.4 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt einer Bruderschaft
  • durch Ausschluss einer Bruderschaft
  • durch Auflösung einer Bruderschaft

6.5 Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung zu Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied (Bruderschaft) hat auf das Vermögen des Bezirksverbandes Kevelaer keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

6.6 Ausschluss

Mitglieder, welche grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Grundsätze des Bezirksverbandes verstoßen oder für mehr als zwei Jahre den Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auf den Antrag des Bezirksvorstandes oder eines oder mehrerer Mitglieder erfolgen. Für einen Ausschluss ist die ¾-Mehrheit aller stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. Rückständige Verpflichtungen sind zu erfüllen.

§ 7 Ausschlüsse von Einzelmitgliedern

7.1 Ausschlüsse, die Mitgliedsbruderschaften angeordnet haben, werden von allen Mitgliedsbruderschaften des Bezirksverbandes Kevelaer übernommen, wenn die ausschließende Bruderschaft darum ersucht.

7.2 Die Aufnahme eines aus einer Mitgliedsbruderschaft Ausgeschlossenen in eine andere Bruderschaft kann nur in Ausnahmefällen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ausschließenden Bruderschaft erfolgen.

7.3 Erzielen die betroffenen Bruderschaften kein Ergebnis, entscheidet ein Ehrengericht, das vom Vorstand des Bezirksverbandes berufen wird.

§ 8 Ehrenmitglieder

8.1 Auf Vorschlag des Bezirksverbandes kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich zu den Grundsätzen des Bezirksverbandes bekennen und um die Förderung der Ziele des Bezirksverbandes hervorragende Verdienste erworben haben.

8.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort Stimmrecht.

§ 9 Organe

Die Organe des Bezirksverbandes Kevelaer sind:

9.1 die Mitgliederversammlung

9.2 der geschäftsführende Vorstand

9.3 der erweiterte Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverbandes Kevelaer. Sie bestimmt die Richtlinien des Verbandes, nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastungen, setzt die Mitgliederbeiträge und sonstige Beiträge (Startgeld etc.) fest, tätigt die Wahlen, beschließt über Änderungen der Satzung und andere vorliegende Anträge. Sie ernennt die Ehrenmitglieder und ist zuständig für die Auflösung des Bezirksverbandes.

10.2 Zur Mitgliederversammlung gehören

10.2.1 Die stimmberechtigten Vertreter der Mitglieder (Bruderschaften). Es sind dies in der Regel die Brudermeister der Bruderschaften und ein beauftragter Vertreter

10.2.2 Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Dies sind: der geschäftsführende Vorstand, der Bezirksjungschützenmeister, der Bezirksschießmeister, der Bezirksfahnenschwenkermeister, die Beauftragte für Frauen und Mädchen und der Bezirkspräses.

10.2.3 Die Ehrenmitglieder

10.3 Jede dem Bezirksverband angeschlossene Bruderschaft hat zwei Stimmen.

10.4 Eine Mitgliedbruderschaft hat in der Mitgliederversammlung nur dann Stimmrecht, wenn die Beitragsverpflichtung bis einschließlich des der Mitgliederversammlung vorangegangenen Geschäftsjahres, spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung nachweislich erfüllt ist.

10.5 Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen 2/3-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist abgesehen von der Beschlussfassung über die Auflösung in jedem Fall beschlussfähig.

10.6 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung mit der Frist von mindestens 2 Wochen (vom Absendetag gerechnet) unter Angabe der Tagesordnung und dem Tagungsort spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuberufen. Im Bedarfsfall kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 5 Bruderschaften unter Darlegung der Gründe und Formulierung etwaiger Anträge dies schriftlich beantragen.

10.7 Anträge von Bruderschaften zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor Versammlungsbeginn (Datum des Poststempels) dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich begründet einzureichen. Spätere Anträge können nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderungen gelten sinngemäß.

10.8 Der Auflösungsbeschluss kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit erfolgen. Ist die Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung unter Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

10.9 Über Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind Anwesenheitslisten zu fertigen. Der Geschäftsführer hat über alle Anträge und Beschlüsse der Versammlung ein Protokoll zu führen, welches vom Bezirksbundesmeister gegenzuzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

11.1 Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden zusammen die Bezirksverbandsleitung. Die Mitglieder der Bezirksverbandsleitung arbeiten ehrenamtlich zum Wohl des Bezirksverbandes. Sie sollen sich bei ihrer Arbeit gegenseitig unterstützen.

11.2 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

11.2.1 der Bezirksbundesmeister

11.2.2 der stellvertretende Bezirksbundesmeister

11.2.3 der Geschäftsführer des Bezirksverbandes

11.2.4 der Schatzmeister des Bezirksverbandes

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Bezirksverbandes. Er vertritt den Bezirksverband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BGB. Die Vertretung erfolgt durch den Bezirksbundesmeister oder den stellvertretenden Bezirksbundesmeister und ein weiteres Mitglied des gesetzlichen Vorstandes.

Der Vorstand hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb des Bezirksverbandes zu schlichten. Ist er dazu nicht in der Lage, so benennt die Mitgliederversammlung ein Ehrengericht von 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrengerichts müssen dem Streitfall gegenüber neutral sein. Befangene Mitglieder des Ehrengerichts können auf Antrag eines Mitgliedes abgelehnt werden.

11.3 Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, sofern die Satzung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. (siehe § 10 Abs. 5). So ist ein Protokoll gemäß § 10 Abs. 9 zu fertigen.

11.4 In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nur persönliches Stimmrecht. Sie können sich nicht vertreten lassen.

§ 12 Bezirksbundesmeister

Der Bezirksbundesmeister ist Vorsitzender des Vorstandes. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm satzungsgemäß zugewiesen sind und ist für den Bezirksverband insgesamt verantwortlich.

§ 13 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt in Zusammenarbeit mit dem Bezirksbundesmeister den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Bezirksverbandes.

§ 14 Kassierer

Der Schatzmeister überwacht die Wirtschaftlichkeit und das Finanzwesen des Bezirksverbandes. Er ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich, und er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge der Bruderschaften pünktlich eingezahlt werden.

§15 Der erweiterte Vorstand

15.1 Dem erweiterten Vorstand gehören an

15.1.1 der Bezirkspräses

15.1.2 der amtierende Bezirkskönig

15.1.3 der Bezirksschießmeister oder sein Stellvertreter

15.1.4 die Beisitzer

15.1.5 die Beauftragte für die Frauen und Mädchen

15.1.6 der Bezirksjungschützenmeister oder sein Stellvertreter

15.1.7 der Bezirksfahnenschwenkermeister oder sein Stellvertreter

15.2 Der Bezirksschießmeister oder sein Stellvertreter sind für den gesamten Schießsport innerhalb des Bezirksverbandes verantwortlich.

15.3 Der Bezirkspräses wahrt die kirchlichen, geistigen und kulturellen Aufgaben innerhalb des Bezirksverbandes.

15.4 Alle übrigen Mitglieder des erweiterten Bezirksvorstandes nehmen die für sie vorgesehenen Arbeitsgebiete zum Wohle des Bezirksverbandes wahr.

§ 16 Wahl

16.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

16.2 Die Amtszeit endet mit der Wahl des Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vor Ablauf der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglieds erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit gemäß § 10.

§ 17 Wahldurchführung

17.1 Die Wahl des Bezirksbundesmeister wird von einer durch die Versammlung vorgeschlagenen und gewählten Person durchgeführt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leitet der Bezirksbundesmeister.

17.2 Der geschäftsführende Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Alle übrigen Mitglieder des Vorstandes können mit Handzeichen gewählt werden, wenn kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt. Es ist in jedem Fall die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei höchsten Stimmträgern.

§ 18 Ausschluss aus dem Vorstand

18.1 Ein Mitglied des Vorstandes kann wegen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten oder wegen Schädigung des Ansehens des Bezirksverbandes aus dem Vorstand ausgeschlossen werden.

18.2 Der Ausschluss erfolgt auf schriftlichen Antrag

18.2.1 des Bezirkspräses oder

18.2.2 des Bezirksvorstandes oder

18.2.3 des Vorstandes einer Bruderschaft.

Bis zur Entscheidung (in höchster Instanz das Ehrengericht) ist das Mitglied vom Amt enthoben. Der Vorstand hat die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten, wenn möglich ohne Einschaltung des Ehrengerichts.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bezirksverbandes Kevelaer oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Pfarrei St. Marien Kevelaer, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden kann. Bei einer eventuellen Neugründung muss das Vermögen wieder dem Bezirksverband zur Verfügung gestellt werden.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.