Satzung Jungschützen

SATZUNGBEZIRKSVERBAND KEVELAER E.V. JUNGSCHÜTZEN

 

§1 Name und Sitz

Der Bund der St. Sebastianus Schützenjugend des Bezirksverbandes Kevelaer – nachstehend BdSJ Bezirk Kevelaer genannt – ist die Schützenjugend, die sich innerhalb der dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften angeschlossenen Gilden, Vereine und Gesellschaften im Bezirk Kevelaer als Schützenjugend zusammengeschlossen hat.

Der BdSJ Bezirk Kevelaer ist Glied des Bundes der St. Sebastianus Schützenjugend Diözesanverband Münster e.V. und will seine Ziele in engster Gemeinschaft mit den Bruderschaften und dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Bezirk Kevelaer erreichen.

Der BdSJ Bezirk Kevelaer hat seinen Sitz in 47623 Kevelaer

§2 Leitgedanke und Ziel

Der Leitsatz des BdSJ Bezirkes Kevelaer ist:

,,Für Glaube, Sitte und Heimat“

Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder des BdSJ Bezirkes Kevelaer zu folgenden Aufgaben:

Bekenntnis des Glaubens durch

  1. Aktive religiöse Lebensführung;
  2. Ausgleich sozialer Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit;
  3. Werke christlicher Nächstenliebe.

Schutz der Sitte durch:

  1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben;
  2. Gestaltung echter brüderlicher Gemeinschaft;
  3. Förderung körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

Liebe zur Heimat:

  1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn;
  2. tätige Nachbarschaftshilfe;
  3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des Fahnenschwenkens.

Ziel des BdSJ Bezirkes Kevelaer ist es, an den Idealen der Bruderschaften im Sinne des Leitsatzes mitzuarbeiten und jungen, christlichen Menschen zu helfen, ihre Aufgaben in Ehe und Familie, in Beruf und Kirche, Gesellschaft, Umwelt und Staat zu erfüllen. Der BdSl Bezirk Kevelaer ist dabei in dem Bereich der Kinder- und Jugendpflege tätig. Er fördert die Mitglieder der Schützenjugend im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Einbeziehung der örtlichen Jungschützengruppen.

Die Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in eine dem Bezirk angeschlossene Bruderschaft grundsätzlich auf die Grundlagen des Bundes der St. Sebastianus Schützenjugend und des BdSJ Bezirkes Kevelaer.

Der BdSJ Bezirk Kevelaer bekennt sich zu den Aufgaben und Zielen des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend. Er erkennt als Mitglied des BDKJ dessen Bundesordnung.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des BdSJ Bezirkes Kevelaer sind die Jugendgruppen der Bruderschaften. Sie haben ihre eigenen, den historischen und örtlichen Verhältnissen entsprechende Satzungen oder Statuten. Diese dürfen dem Statut des BdSJ Bezirkes Kevelaer nicht widersprechen.Über die Aufnahme entscheidet der Bezirksjungschützenrat.

Es werden in den Gruppen der Schützenjugend junge Menschen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr erfasst, und zwar bis zum vollendeten 16. Lebensjahr als Schülerschützen, darüber hinaus als Jungschützen.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch den Austritt der Bruderschaft oder Verlust der Mitgliedschaft der Bruderschaft aus dem Bund der Historischen Deutschen Schützen bruderschaften.

§ 4 Organe

Organe des BdSJ Bezirkes Kevelaer sind:

  1. Der Bezirksjugendvorstand
  2. Der Bezirksjungschützenrat

§ 5 Zusammensetzung des Bezirksjungschützenrates

Der Bezirksjungschützenrat besteht aus:

stimmberechtigten Vertretern und

Vertretern mit beratender Stimme

Zu den stimmberechtigten Vertretern gehören:

  1. Bezirksjugendvorstand
  2. die Jungschützenmeister / -innen oder deren Stellvertreter der Bruderschaften
  3. die Fahnenschwenkermeister / -innen oder deren Stellvertreter der Bruderschaften
  4. die Schießmeister / -innen oder deren Stellvertreter der Bruderschaften

Vertreter mit beratender Stimme (ohne Stimmrecht) sind:

  1. Bezirksschülerprinz / -prinzessin
  2. Bezirksprinz / -prinzessin
  3. Ehrenmitglieder

§ 6 Aufgaben und Beschlussfähigkeit

Aufgaben des Bezirksjungschützenrates:

  1. Wahl des Bezirksjugendvorstandes
  2. Beschlussfassung über Jahresrechnung und Satzung
  3. Wahl von 2 Rechnungsprüfern
  4. Entgegennahme der Berichte des Bezirksjugendvorstandes so wie der Rechnungsprüfer
  5. Beschlussfassung über Bezirksjugendveranstaltungen
  6. Bestätigung neuer Mitglieder

Der Bezirksjungschützenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Bezirksjungschützenrates sind zur Bezirksjungschützenratssitzung mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Die Bezirksjungschützenratssitzung findet mindestens zweimal jährlich statt. Außerordentliche Bezirksjungschützenratssitzungen sind außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen und zu unterzeichnen.

Das Protokoll muss mindestens enthalten

  1. Ort und Zeit der Verhandlung / Sitzung und Name des Verhandlungsleiters / Sitzungsleiters bzw. Verhandlungsleiterin / Sitzungsleiterin
  2. Zweck der Verhandlung / Sitzung
  3. Namen der Teilnehmer / innen

§8 Zusammensetzung des Bezirksjugendvorstandes

Der Bezirksjugendvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Bezirksjungschützenmeister / -in
  2. Stellv. Bezirksjungschützenmeister / -in
  3. Bezirksschießmeister / -in
  4. Stellv. Bezirksschießmeister / -in
  5. Bezirksgeschäftsführer / -in
  6. Bezirksschatzmeister / -in
  7. Bezirksfahnenschwenkermeister /-in
  8. Stellv. Bezirksfahnenschwenkermeister / -in
  9. Bezirksjungschützenpräses (geborenes Mitglied)
  10. Bezirksbundesmeister (geborenes Mitglied)
  11. Stellv. Bezirksbundesmeister (geborenes Mitglied)
  12. 3 Beisitzer

Die Beisitzer nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teil.

§9 Aufgaben des Bezirksjugendvorstandes

Aufgabe des Bezirksjugendvorstandes ist die Führung der Geschäfte des BdSJ Bezirk Kevelaer.

§10 Finanzwesen

Die Kassenführung obliegt dem/der Bezirksjungschützenmeister/in und dem/der Bezirksschatzmeister/in.

Die Kassenführung ist jährlich mindestens einmal vor der Sitzung des Bezirksjungschützenrates, die über die Entlastung des Bezirksvorstandes beschließt, von den Rechnungsprüfer/innen zu prüfen.

Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein/e Rechnungsprüfer/in zu wählen ist. Scheidet ein/e Rechnungsprüfer/in vorzeitig aus dem Amt, so erfolgt auf der nächsten Sitzung des Bezirksjungschützenrates eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit. Eine Wiederwahl der amtierenden Rechnungsprüfer ist möglich.

§11 Wahlen

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Delegierten erreicht hat. Erreicht kein Kandidat bei einer Wahl im 1. und 2. Wahlgang diese Mehrheit, so ist im 3. Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds (Ausnahme: geborene Mitglieder) hat die Neuwahl spätestens bei der nächsten Bezirksjungschützenratssitzung zu erfolgen Der amtierende Bezirksvorstand bleibt bis zur Übernahme der Geschäfte durch den neuen Vorstand im Amt.

Die Wahlperiode beträgt jeweils 5 Jahre. Die Neuwahlen sollen mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden Voraussetzung für die Übernahme eines Amtes im Bezirksjugendvorstand ist die Volljährigkeit eines Mitglieds einer Bruderschaft.

§12 Änderung des Statuts

Die Änderungen des Statuts des BdSJ Bezirkes Kevelaer beschließt der Bezirksjungschützenrat bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Delegierten mit einer Mehrheit von 2/3.

Sind weniger als 2/3 der stimmberechtigten Delegierten anwesend, so ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen – vom Absendetag an gerechnet – eine neue Versammlung des Bezirksjungschützenrates einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.

§13 Auflösung

Bei der Auflösung oder dem Aufheben des BdSJ Bezirkes Kevelaer oder dem Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen des BdSJ Bezirk Kevelaer an den BHDS Bezirk Kevelaer, mit der Maßgabe, es zu verwalten und das Inventar aufzubewahren. Vom Vermögen und vom Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen. Im Falle einer Neugründung des BdSJ im Bezirk Kevelaer – mit gleicher Zielsetzung, muss der BHDS Bezirk Kevelaer das Inventar und Vermögen dem neugegründeten BdSJ Bezirk Kevelaer übergeben.

§14 Schlussbestimmungen

Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Statuts des BdSJ Diözesanverbandes Münster e.V. entsprechend.

Diese Satzung sowie alle späteren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Genehmigung des Diözesanvorstandes des BdSJ Diözesanverbandes Münster.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Vorstandsversammlung gemeinschaftlich besprochen und am 10.04.2014 beschlossen.